Für den Bau oder wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen und Schienenwegen gelten besondere Regelungen zum Schutz vor Verkehrslärm. Für diese Fälle sind in der Verkehrslärmschutzverordnung differenziert nach Gebietstypen (z.B. Wohngebiete, Gewerbegebiete) Immissionsgrenzwerte festgelegt. Werden diese Immissionsgrenzwerte überschritten, muss der Schallschutz verbessert werden. Dabei sind vorrangig bauliche Maßnahmen wie die Errichtung von Schallschutzwänden oder -wällen an der Straße/am Schienenweg umzusetzen. Erst wenn die Kosten für solche Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig sind, besteht die Möglichkeit, Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden selbst vorzusehen. All diese Regelungen betreffen jedoch nicht den Schutz vor Verkehrslärm, der von bereits bestehenden Straßen und Schienenwegen ausgeht.
Für den Bau oder wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen und von Schienenwegen gelten gesonderte Anforderungen nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundesimmissionsschutzverordnung [BImSchV]). Diese wird ergänzt durch die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-verordnung (24. BImSchV).
Bei der Bekämpfung von Verkehrslärmimmissionen kommen zum einen Maßnahmen in Betracht, die direkt an der Lärmquelle, also z.B. beim Fahrzeug, ansetzen. Diese wirken sich räumlich ungesteuert aus, also nicht vorrangig in Gebieten, die überdurchschnittliche schlechte gesundheitsrelevante Umweltbedingungen aufweisen. Der zweite Immissionsschutzansatz bezogen auf den Verkehrslärm knüpft beim Verkehrsweg (Straße oder Schiene) an. Die einschlägigen Vorschriften finden sich hierzu in §§ 41–43 BImSchG. Das Regelungskonzept ist dabei mehrstufig (Jarass 2012: § 41 Rn. 2).
Grundlegend sind Verkehrswege so zu trassieren, dass Wohngebiete und andere schutzbedürftige Gebiete von schädlichem Lärm möglichst verschont werden (§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchG]). Auf der zweiten Stufe greift die Verpflichtung aus § 41 BImSchG (Vallendar 2001). Danach ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Verpflichtung greift allerdings nicht, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. In diesem Fall hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines betroffenen schutzbedürftigen Grundstücks gem. § 42 BImSchG gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Entschädigung ist für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu leisten. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV. Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle.
Welche Lärmbelastung bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen zumutbar ist, wird in der Verkehrslärmschutzverordnung ‑ 16. BImSchV – geregelt. Es werden nach Gebietskategorien differenziert Immissionsgrenzwerte festgelegt. Diese definieren die Zumutbarkeitsschwelle im Sinne von § 41 BImSchG.
Die Anwendung der Vorschriften ist auf den Fall der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Verkehrswege beschränkt. Es handelt sich demgemäß um vorsorgenden Immissionsschutz. Dementsprechend beschränkt sind die Potenziale in Bezug auf die Verringerung gesundheitsrelevanter Umweltbelastungen im Siedlungsbestand.
Die Notwendigkeit einer Lärmsanierung, d.h. die Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt ist, ist demgegenüber im Immissionsschutzrecht nicht geregelt. Solche bereits bestehenden Lärmbelastungen resultieren häufig aus einer schleichenden Zunahme des Verkehrsaufkommens. Es geht um die Bewältigung einer durch die verkehrliche und bauliche Entwicklung „gewachsenen“ und „verfestigten“ Situation. Lärmsanierung an Bundesstraßen und Bundesautobahnen erfolgt derzeit auf der Grundlage der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97). Ein Rechtsanspruch kann hierauf nicht gestützt werden. Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden auf Antrag 75 Prozent der notwendigen Aufwendungen für den Einbau von Lärmschutzmaßnahmen ersetzt. Voraussetzung ist das Überschreiten der in der Richtlinie festgelegten Immissionswerte; für reine und allgemeine Wohngebieten sind dies 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber. Entsprechende Normen auf Länderebene fehlen soweit ersichtlich. Einige Kommunen haben eigene Förderrichtlinien für Schallschutzmaßnahmen aufgelegt.
Auch die Lärmsanierung an Schienenwegen erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und ohne eine anspruchsbegründende Rechtsvorschrift. Seit dem Haushaltsjahr 2007 stellt der Bund jährlich einen Betrag in Höhe von 100 Mio. Euro für ein Programm „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" in den Bundeshaushalt ein. Die Förderbedingungen sind in der „Förderrichtlinie Lärmsanierung Schiene" geregelt. Vorrangig sind solche Streckenabschnitte zu sanieren, bei denen die Lärmbelastung besonders hoch ist und viele Anwohnerinnen und Anwohner davon betroffen sind.
Die Gerichte haben bei besonders gravierenden, gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz (Recht auf körperliche Unversehrtheit) einen Rechtsanspruch auf Lärmsanierung abgeleitet. Dieser wird dann angenommen, wenn die Schwelle zur konkreten Gesundheitsgefahr erreicht ist. In allgemeinen Wohngebieten wird die hierfür maßgebliche enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von den Gerichten bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB (A) tagsüber und von 60 bis 65 dB (A) nachts angesetzt (Bundesgerichtshof, Urteile vom 16.3.1995 – III ZR 166/93, 10.12.1987 – III ZR 204/86 und 25.9.1985 – VIII ZR 270/84). Zugleich wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass sich die Voraussetzungen, unter welchen die Lärmimmissionen als „schwer und unerträglich“ im eigentumsrechtlichen Sinne anzusehen sind, nicht generell bestimmen lassen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.1990 – 4 N 6.88). Der Anspruch kann dann auf § 906 BauGB gestützt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5.3.1996 – 20 B 92.1055).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen auch auf § 75 Abs. 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gestützt werden. Dieser Anspruch setzt voraus, dass bei einer planfeststellungsbedürftigen Verkehrsanlage (Straße oder Schienenweg) die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Annahmen sich nachträglich als fehlerhaft erweisen. Soweit das planfestgestellte Vorhaben nicht voraussehbare Wirkungen auf das Recht eines anderen hat und dies erst nach Unanfechtbarkeit des Plans erkennbar wird, kann der oder die Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
Die Regelungen zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen sind ein wichtiger Baustein für den vorsorgenden Immissionsschutz.
Bundes-Immissionsschutzgesetz: BImSchG
Jarass, Hans (2012): Bundes-Immissionsschutzgesetz: BImSchG. Kommentar, 9. Auflage, München.
Verkehrslärmschutz im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Vallendar, Willi (2001): Verkehrslärmschutz im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: Umwelt- und Planungsrecht, S. 171 ff.
Quelle: Redaktionell überarbeiteter Auszug aus: Christa Böhme und Arno Bunzel: Umweltgerechtigkeit im städtischen Raum. Expertise „Instrumente zur Erhaltung und Schaffung von Umweltgerechtigkeit“. Difu-Sonderveröffentlichung. Berlin 2014 (S. 29-31)
https://difu.de/publikationen/2014/umweltgerechtigkeit-im-staedtischen-raum-expertise.html.